Oftmals herrscht der Irrglaube, dass Kinderpornos nur Bilder oder Videos sind. Aber bereits die Überschrift spricht von "Inhalten". Nach §11 Abs. 3 StGB sind Inhalte "solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden."
Hierunter lassen sich freilich nicht nur Bilder oder Videos subsumieren, aber dass bereits entsprechende Schilderungen zu subsumieren sind, liegt wohl auch nicht gleich auf der Hand.
In der Regel wird sich über verschiedene Chatplattformen ausgetauscht und Bild- und Videodateien hin und hergeschickt. Aber bereits beim chatten kann die Schwelle zu einem strafbaren Inhalt im Sinne des §184b StGB schnell überschritten werden.
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schuldspruch.
a) Insbesondere weist die Verurteilung wegen Verbreitens kinder- bzw. jugendpornografischer Schriften in der Variante des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB bzw. § 184c Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB keinen Rechtsfehler auf. Als inkriminierte Inhalte kinderpornographischer „Schriften“ kommen grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in denen der sexuelle Missbrauch von Kindern nur mit Worten beschrieben wird. Eine Beschränkung des Begriffsverständnisses von „Kinderpornographie“ auf bildliche Darstellungen ist nicht vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 1 StR 8/13 Rn. 14). Dass es sich bei den Chats möglicherweise jeweils um rein fiktive Darstellungen handelt, steht dem nicht entgegen, denn die strafbare öffentliche Zugänglichmachung von kinder- und jugendpornografischen Schriften ist nicht auf solche Schriften beschränkt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Wie Sie also sehen, kann es sich also bei kinderpornographischen Schriften nicht nur um Bilder, Videos oder anderen Darstellungen handeln, sondern die Schwelle zur Strafbarkeit kann bereits bei entsprechenden Chatnachrichten überschritten sein.
Ein weiteres Augenmerk muss noch auf weitere Möglichkeiten der Strafbarkeit gelegt werden. Gehen die Chats so weit, dass dies ein Verabreden zu einem sexuellen Missbrauch oder einem Anbieten eines Kindes zu einem sexuellen Missbrauch darstellt, so ist unter Umständen der Tatbestand des §176 Abs. 5 StGB erfüllt
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
Gegebenenfalls kann auch der Punkt zum Verbrechen überschritten sein. Dies ist Nach § 30 StGB der Fall, wenn sich entweder zum schweren sexuellen Missbrauch verabredet wurde oder man sich ernsthaft dazu bereit erklärt hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
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