Aussage gegen Aussage

Aussage gegen Aussage Konstellationen

Nirgendwo stehen sich Aussage gegen Aussage so häufig gegenenüber wie im Sexualstrafrecht.

Aussage gegen Aussage Konstellationen gehören zu zu schwierigsten im Strafprozess - Sie erfordern daher einen kompetenten Verteidiger.

Die Beurteilung von Zeugenaussagen ist ureigenste Aufgabe des Gerichts.

Beruht nun die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage des mutmaßlichen Opfers, ohne dass sonst großartig weitere Indizien vorliegen, müssen strenge Maßstäbe angelegt werden. 
Der BGH führt in BGHSt 44, 153 hierzu aus:
"Der Tatrichter muss sich bewusst sein, dass die Aussage dieser Zeugin einer besonders gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung ist dann von besonderer Bedeutung."
Diese Konstellation ist deswegen so kompliziert, weil es neben der Aussage des mutmaßlichen Opfers und der des Beschuldigten, die denklogisch komplett voneinander abweichen, oftmals keine weiteren verlässlichen Beweismittel gibt, auf die das Gericht seine Überzeugung stützen kann. 
Auch wenn der Beschuldigte die Aussage verweigert, d.h. von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, heißt das nicht - um einem weit verbreiteten Irrtum vorzubeugen - dass es dann nur die Aussage des mutmaßlichen Opfers gibt und der Beschuldigte automatisch verurteilt werden muss. Es bleibt weiterhin bei zwei sich gegenüberstehenden Aussagen. Der Beschuldigte wird nicht deswegen verurteilt, weil er schweigt.
Andererseits kommt hier aber auch nicht der Zweifelsgrundsatz, das berühmte in dubio pro reo, zum tragen. 
Im Zweifel muss der Angeklagte also freigesprochen werden gibt es im Rahmen der Würdigung der gegenüberstehende Aussagen nicht.  Bei dem Zweifelsgrundsatz handelt es sich um eine reine Entscheidungsregel, nicht um eine Beweiseregel. Wie oben bereits erwähnt, ist die Beurteilung der Aussagen ureigenste Aufgabe des Gerichts. Mit anderen Worten entscheidet der Richter nach seiner eigenen persönlichen Überzeugung, ob er eben dem Beschuldigten oder dem mutmaßlichen Opfer glaubt.
Nur das reine Bauchgefühl des Richters reicht hier aber nicht aus. Der BGH nimmt in BGH 2 StR 565/11 wie folgt dazu Stellung:
Die Rechtsprechung stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht. Erforderlich sind eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.
Zusammengefasst bedeutet das: Das Gericht hat sich einen umfassenden Eindruck von den verschiedenen Aussagen zu machen. Allein die mutmaßliche Opfereigenschaft ist nicht ausreichend! Ist es dem Gericht nicht aufgrund seiner eigenen Kompetenz im Bereich der Aussagepsychologie möglich eine umfassende Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen anzustellen, so hat es sich im Zweifel einen Gutachter - in der Regel einen Aussagepsychologen - als sachverständige Hilfe zu holen. 

DISKRET - VORURTEILSFREI - ENGAGIERT

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