Durchsuchung

Was machen bei ... ?

Durchsuchung

Manchmal klingelt ungebetener Besuch - Wie geht man damit um?

In den eigenen vier Wänden empfängt man in der Regel nur Personen, die man auch eingeladen hat. Es kann aber auch anders kommen. Wie Sie sich in so einem Fall verhalten sollten, erfahren Sie im Folgenden:
  • 1. Cool bleiben!

    Bewahren Sie Ruhe! An der aktuellen Situation lässt sich in dem Moment nichts mehr ändern.


    Auch wenn es im ersten Moment komisch klingt: Versuchen Sie, die Atmosphäre eher etwas aufzulockern. Ein gegenseitiges  Hochschaukeln der Emotionen wäre fatal.

  • 2. Durchsuchung dulden.

    Auch wenn Sie der Meinung sind, dass die Durchsuchung ungerechtfertigt ist - aktuell haben Sie sie zu dulden.


    Dulden heißt aber nicht, dass Sie dabei behilflich sein müssen. Daher folgenden Rat: Wirken Sie nicht aktiv daran mit. Sie sind nicht verpflichtet etwaige Gegenstände herauszugebe.

  • 3. Durchsuchungsbeschluss überprüfen

    Jede staatliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, bedarf einer Rechtsgrundlage. 


    Mit anderen Worten heißt das, dass eine Durchsuchung grundsätlich nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen darf. Berufen Sich die Beamten auf die sog. Gefahr in Verzug, dann lassen Sie sich die Gründe hierfür dargelegen und achten Sie darauf, dass das auch protokolliert wird. 


    Kontrollieren Sie, ob auch nur die im Durchsuchugsbeschluss angegebenen Räume durchsucht werden und ob der Durchsuchungsbeschluss überhaupt unerschrieben ist.


    Letzlich sollten Sie auch darauf achten, wann der Durchsuchugsbeschluss ausgestellt wurden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Az. 2 BvR 1954/11, verliert der Durchsuchungsbeschluss in der Regel nach sechs Monaten seine Gültigkeit. 

  • 4. Schweigen Sie!

    Durch den Durchsuchungsbeschluss erfahren Sie, was Ihnen vorgeworfen wird.


    Unabhängig davon, ob das der Wahrheit entspricht oder nicht: Schweigen Sie! Rechtfertigen Sie sich nicht.


    Alles was Sie sagen, findet in irgendeiner Weise Eingang in die Akten. Und sobald es irgendwo festgehalten wurde, kriegt man es nicht mehr so leicht wieder weg.


    Daher folgender Rat: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.Machen Sie keine Angaben zur Sache. Im Nachgang bleibt immer noch genug Zeit eine wohlüberlegte Stellungnahme abzugeben.

  • 5. Strafverteidiger anrufen!

    Am besten Sie rufen sofort einen Strafverteidiger an, sobald die Beamten bei Ihnen vor der Tür stehen. § 137 StPO gibt Ihnen hierzu jedes Recht. 

  • 6. Durchsuchungszeugen besorgen.

    Die Beamten durchsuchen ihre Wohnung. Sie sind hier Hausrechtsinhaber!


    Holen Sie sich daher eine zweite Person, egal ob Nachbar oder eine Person Ihres Vertrauens, herbei, der auch der Durchsuchung beiwohnt. Im Fall der Fälle haben Sie so einen wichtigen Zeugen. 

  • 7. Nicht zustimmen, nichts unterschreiben!

    Unterschreiben Sie kein Einverständnis - weder für die Durchsuchung, noch für die Sicherstellung.


    Kontrollieren Sie auch, dass auf den Durchsuchungsprotokoll an der entsprechenden Stelle nicht schon vorab ein Haken gemacht wurde. 

  • 8. Behalten Sie Ihre Zugangsdaten für sich!

    Geben Sie zunächst unter keinen Umständen irgendwelche Passwörter oder sonstigen Zugangsdaten heraus. In der Regel werden Ihre Geräte so oder so mitgenommen.


    Im Nachgang kann dann zusammen mit einem Strafverteidiger entschieden werden, ob die Zugangsdaten herausgegeben werden oder ob die Gefahr der Entdeckung weiterer Beweise oder gar weiterer Straftaten besteht. 

  • 9. Durchsuchung- und Sicherstellungsprotokoll checken.

    Nachdem die Durchsuchung beendet ist, händigen die Beamten Ihnen dein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aus. 


    Überprüfen Sie, ob alle mitgenommenen Gegenstände hier aufgeführt worden sind und drängen ggf. darauf, dass dies nachgeholt wird. 


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