Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung

Sexualstraftaten erfordern engagierte und kompetente Verteidigung!

§ 184i StGB - Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Was ist strafbar?

Im Rahmen der Reform des Sexualstrafrechts wurde der § 184i StGB neu eingefügt. Um eine vermeintliche Strafbarkeitslücke zu schließen, sind hiernach nicht nur sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit sanktionswürdig, sondern auch solche Handlungen, die Sexualbezug aufweisen und unter dieser Schwelle liegen.

Es wird daher auch die Berührung in sexuell bestimmter Weise, die eine Belästigung der Person darstellt, bestraft. So beispielsweise der Griff an der Hintern oder gar eine unerwünschte Umarmung.
Erforderlich ist lediglich, dass Sie die betroffene Person körperlich berührt wird und sich dadurch sexuell belästigt fühlt.

Welche Strafe droht?

Der Strafrahmen liegt hier zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Wird die Tat allerdings gemeinschaftlich begangen, liegt ein besonders schwere Fall des § 184i Abs. 2 StGB vor. Hier liegt der Strafrahmen zwischen 3 Monaten und bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Beachtet werden muss hier, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, sofern die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen Interesses an der Strafverfolgung nicht ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Es handelt sich hier um ein relatives Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass das vermeintliche Opfer in der Regel einen Strafantrag zu stellen hat. Bejaht die Staatsanwaltschaft jedoch das öffentliche Interesse, weil der Fall besonders verfolgungswürdig ist, bedarf es keines eigenen Antrags des vermeintlichen Opfers. 

Sie haben die richtige Antwort nicht gefunden oder haben gegebenenfalls weitergehende Fragen?

Selbstverständlich kann dieser Text nur einen kurzen Überblick verschaffen. In erster Linie soll er Ihnen zur ersten Orientierung dienen, ohne aber bereits eine vollwertige Beratung darzustellen. Gerne biete ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch in unserer Regensburger Kanzlei kompetente und fundierte Beratung an und unterstütze Sie bei weiteren Problemen.

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