Sexualstrafrecht

Sexualstraftaten

Sexualstraftaten erfordern engagierte und kompetente Verteidigung!

Verfahren wegen eines Sexualdeliktes sind besonders und in der Regel auch nicht mit Strafverfahren wegen anderer Delikte zu vergleichen.

Sexualstraftaten, wie beispielsweise die die sexuelle Nötigung oder die Vergewaltigung, heben sich von den meisten anderen Straftaten bereits dadurch ab, dass der Strafrahmen bereits enorm hoch ist. Grund hierfür ist die vermeintliche Abschreckungswirkung, die besonders hohen Strafen zugesprochen wird.

Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch von Kindern ist bereits mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren sanktioniert. Eine Aussetzung zur Bewährung bei diesem Regelstrafrahmen bereits von vornherein schon gar nicht möglich. Mit einer geschickten und fachkundigen Strafverteidigung ist es aber möglich, den Strafrahmen nach unten zu verschieben, sodass im Einzelfall unter Umständen doch eine Bewährungsstrafe in Betracht kommt.

Je nach Vorahndung des Beschuldigten oder der Schwere der Tat ist mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, die unter Umständen auch die 15 Jahre oder gar die Sicherungsverwahrung beinhalten kann.
Die Praxis verschiedener Gerichtsstandorte wie Regensburg, Weiden oder Amberg bei entsprechenden Verfahren zeigt auch, das schon bei kleineren Delikten wie Besitz von kinderpornographischen Schriften oder der sexuellen Belästigung allein aus Abschreckungsgründen Geldstrafen verhängt werden, die jenseits der 90 Tagessätzen liegen und damit ins Führungszeugnis eingetragen werden. Allein die Eintragung wegen eines Sexualdelikte ist für den Betroffenen bereits massiv nachteilig.
Sexualstraftaten zeichnen sich auch durch ihre über die reine justizielle Bestrafung hinausgehende Wirkung aus. Hier reicht oftmals allein der Vorwurf aus, den Ruf bei Freunden, Bekannten oder gar in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen.

Aber selbst das Strafverfahren an sich weißt bei Sexualstraftaten seine Besonderheiten auf.

Im Rahmen der Untersuchungshaft besteht neben dem typischen Haftgründen wie der Fluchtgefahr oder der Verdunkelungsgefahr ein weiterer Haftgrund. Ist der Betroffene bereits in Vergangenheit wegen eines Sexualstrafdeliktes auffällig geworden, wird hier in der Regel die Wiederholungsgefahr angenommen um die Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Nur mit ambitionierter Verteidigung wird man es hier schaffen, den Haftbefehl aufheben oder zumindest außer Vollzug setzen zu lassen.

In der Hauptverhandlung spielen im Rahmen der Zeugenaussagen psychologisches Geschick und Know-How eine nicht zu unterschätzende Rolle. Sexualstraftaten ist es in der Regel immanent, dass es nur einen direkten Tatzeugen - das mutmaßliche Tatopfer - gibt. In dieser sogenannten Aussage - gegen - Aussagekonstellation erfordert es einen Strafverteidiger, der in Aussagepsychologie erfahren und geübt ist.
Dem Beschuldigten einer Sexualstraftaten ist daher dringend anzuraten, sich rechtzeitig einen Verteidiger zu suchen, der mit den Besonderheiten des Sexualstrafrechts und des Sexualstrafverfahrens vertraut ist und keine Berührungsängste zu bestimmten Sachverhalten hat.

Übersicht der Kerndelikte des Sexualstrafrechts

Nachfolgend finden Sie weitergehende Informationen zu den Kerndelikten des Sexualstrafrechts:

DISKRET - VORURTEILSFREI - ENGAGIERT

Kontaktieren Sie mich gerne in unserer Regensburger Kanzlei und wir versuchen gemeinsam das Optimum der Verteidigung zu erreichen

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