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Einziehung von Computern

Alles oder nur ein Teil des Gerätes - Das ist die Frage...

Bei einer Verurteilung wegen eines Vorwurfs im Zusammenhang mit jugend- oder kinderpornographischen Inhalte kommt es neben einer Verurteilung des Angeklagten auch noch zu einer weiteren ihn belastenden Einscheidung. Die Rede ist hier von der Einziehungsentscheidung hinsichtlich der elektronischen Geräte, auf denen sich die Inhalte befunden haben. 

In der Regel werden bei der Hausdurchsuchung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens sämtliche elektronischen Geräte und Speichermedien sichergestellt oder beschlagnahmt. Diese werden zunächst durch eine Fachfirma untersucht und ausgelesen und anschließend durch die Staatsanwaltschaft bis zur Hauptverhandlung asserviert.

Im Falle der Verurteilung folgt dann neben dem Schuldspruch auch noch die Einziehungsentscheidung. Meist wird sich die Einziehung auf alle elektronischen Geräte beziehen. Vereinfacht gesagt: Die Geräte sind weg und der Verurteilte bekommt sie auch nicht wieder.

Doch ist das so korrekt?

Ganz so eindeutig ist die Sache nämlich nicht. Zwar stellt §184b Abs. 6 StGB (oder 184c Abs. 6, der auf den §184b Abs. 6 StGB verweist) fest, dass Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 (Einer anderen Person entsprechende Inhalte zu verschaffen) oder Nummer 3 (Herstellung) oder Absatz 3 (Sich selbst verschaffen oder Besitz) bezieht, eingezogen werden. Das ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine zwingende Folge.

§184 StGB

...

(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Wenn man das Gesetz nun also genau liest, so kann man sich die Frage stelle, welcher Gegenstand denn damit gemeint ist? Der Computer oder vielleicht nur die Festplatte, auf der sich die Inhalte befinden.

Und genau so hat es der BGH im Falle einer Verurteilung wegen des Besitzes in einer Entscheidung vom 08.10.2019 - Az. 4 StR 247/19 -  auch gesehen. Hier schreibt er:

Jedoch war die Einziehungsentscheidung dahingehend zu ändern, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks eingezogen wird. Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften - wie hier im Fall II. 1 der Urteilsgründe - durch das Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; MünchKommStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 62). Das Landgericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt; die dabei gewählten Formulierungen lassen aber erkennen, dass die Strafkammer insoweit von einer zwingend zu treffenden Entscheidung ausgegangen ist.

Mit anderen Worten heißt das:



Im Falle einer Verurteilung wegen Besitzes ist zwingendes Einziehungsobjekt nur die Festplatte bzw der Datenträger auf dem sich die inkriminierten Inhalte befinden. Das Gericht kann - es muss aber nicht - den restlichen Teil vom Computer oder Laptop aber nach §74 Abs 1 Alternative 2 StGB als sogenanntes Tatmittel einziehen. Dies ist aber keine zwingende Folge, so dass die Chance besteht, dass lediglich die Festplatte bei der Justiz verbleibt, der Rest des Gerätes wieder ausgehändigt wird.

§74 StGB

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.


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