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Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung

Ist die Gerichtsverhandlung immer öffentlich oder gibt es Ausnahmen?

Sexualstrafverfahren haben nicht nur das Problem, dass im Falle einer Verurteilung erhebliche Strafen drohen können. Ein weiteres Problem ist - und das ist oftmals viel existenzgefährdender -, dass der Angeklagte dann der Öffentlichkeit wie auf den Präsentierteller serviert wird.

Selbst wenn ein Freispruch in der Sache erfolgen sollte, so haftet ihm meist noch der Makel an, dass man ja vor Gericht wegen eines Sexualverbrechens gestanden hat, ganz gleich ob man unschuldig ist oder nicht.


Ziel der Verteidigung ist es daher zu jedem Zeitpunkt, dass eine Gerichtsverhandlung vermieden wird. Bei den meisten schwereren Sexualdelikten ist dies jedoch nicht möglich, so dass sich viele Beschuldigte die Frage stellen:

Ist denn meine Gerichtsverhandlung öffentlich?

Das Strafverfahren ist grundsätzlich öffentlich

Hierauf folgt dann die kurze Antwort: Ein Grundprinzip des Strafverfahrens ist sein Öffentlichkeitscharakter.


Die Verhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen ist in Deutschland in allen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich öffentlich. Öffentlichkeit bedeutet in dem Fall, dass auch am Prozess unbeteiligte Bürger freien Zutritt zu Gerichtsverhandlungen haben.


Verbunden mit dem Zusatz: Jedoch ist unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit bei Verfahren ausgeschlossen.


So sind beispielsweise die meisten Familienverfahren und Strafverfahren gegen Jugendliche von der Öffentlichkeit ausgeschlossen. Grund hierfür ist die Offenlegung privater Dinge, sodass die Öffentlichkeit für Prozessbeteiligte belastend sein kann.

Daneben gibt es noch einige Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz, nach welchen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann oder gar muss. Diese werden im Folgenden kurz erörtert.

1. Die Unterbringung, 171a GVG

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt allein oder neben einer Strafe zum Gegenstand hat.


Grund hierfür ist die Erörterung sehr persönlicher Dinge des Angeklagten. Ob ein Ausschluss erfolgt, liegt im Ermessen des Gerichts.

2. Der persönliche Lebensbereich, §171b Abs. 1 GVG

Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Beteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zu Sprache kommen, deren öffentliche Besprechung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Dies gilt jedoch nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Das Geheimhaltungsinteresse muss danach höher sein als das Interesse an der öffentlichen Erörterung.

3. Minderjährige Zeugen, §171b Abs. 2 GVG

Bei besonders schweren Straftaten, insbesondere bei Sexualstraftaten, sollen Kinder und Jugendliche keine öffentliche Vernehmung ausgesetzt werden. Das Gesetz geht hierbei davon aus, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit die Regel ist. Es kommt nur dann eine Zulassung der Öffentlichkeit in Betracht, wenn es ein erhebliches Überwiegen von Gegenargumenten gibt, was nur selten der Fall ist.

Verfahrensrechtliches, §171b Abs. 3 und 4 GVG

Die Öffentlichkeit muss nach §171b III GVG ausgeschlossen werden, wenn der Betroffene unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen aus Absatz 1 oder 2 den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.


Gemäß §171b IV GVG kann umgekehrt der Betroffene dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen, was diesem gestattet werden muss.

Urteilsverkündung, §173 GVG

Das Urteil des Verfahrens, also der Ausspruch des Tenors, muss stets öffentlich verkündet werden. Die Urteilsbegründung kann aus den genannten Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen.


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