Sexueller Übergriff

Sexueller Übergriff

Sexualstraftaten erfordern engagierte und kompetente Verteidigung!

§ 177 Abs. 1, 2 StGB - Sexueller Übergriff

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) 1In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Was ist strafbar?

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass der Täter sexuelle Handlungen vornimmt, die gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen einer Person stattfinden. Seit der Reform des Sexualstrafrechts vom 10. November 2016  ist es für den sexuellen Übergriff entscheidet, ob es für den Täter ersichtlich war, dass ein entgegenstehender Wille vom Opfer gebildet wurde und ob der Täter im Bewusstsein des Vorliegens dieses entgegenstehenden Willens gehandelt hat, ohne dabei aber Gewalt anzuwenden. 

Nun ist der entgegenstehende Wille nicht immer so einfach erkennbar. Entscheidet ist hier nicht die subjektive Sicht des mutmaßlichen Täters, sondern entscheidungserheblich ist allein die Sicht eines objektive Dritten. Bildlich ausgedrückt kann man hierunter einer Person verstehen, die wie ein Zuschauer von oben auf das Geschehen herabblickt und es neutral bewerten soll. Mangels einer real existierenden dritten Person, die beim vorgeworfenen Geschehen tatsächlich zugegen war, lässt sich dieser entgegenstehende Wille des mutmaßlichen Tatopfers daher oftmals gar nicht so genau aufklären.
Daneben wird bestraft, wer eine der in § 176 Abs. 2 StGB aufgezählten Situationen ausnutzt. In der Praxis wohl am relevantesten ist die Nummer 1 und die Nummer 4. Nicht in der Lage einen entgegenstehenden Willen zu bilden sind beispielsweise Personen die sehr berauscht (intoxikiert) oder auch bewusstlos sind oder schlafen

Welche Strafe droht?

Der sexuelle Übergriff nach § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Das bedeutet, dass in weniger massiven Fällen durchaus noch mit einer bewährungsfähigen Strafe zu rechnen ist, insbesondere wenn der Angeklagte noch nicht vorbelastet und auch sonst von einer positiven Prognose auszugehen ist.

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Selbstverständlich kann dieser Text nur einen kurzen Überblick verschaffen. In erster Linie soll er Ihnen zur ersten Orientierung dienen, ohne aber bereits eine vollwertige Beratung darzustellen. Gerne biete ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch in unserer Regensburger Kanzlei kompetente und fundierte Beratung an und unterstütze Sie bei weiteren Problemen.

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