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Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft

Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft

Welche Möglichkeiten gibt es?

Ein vorheriger Beitrag hat die Voraussetzungen der Untersuchungshaft erläutert, also wann und unter welchen Voraussetzungen Überhaupt die Untersuchungshaft verhängt werden kann.

In der Praxis macht man immer wieder die Erfahrung, dass Betroffene, die zum ersten Mal von der Untersuchungshaft betroffen sind, von Mitinsassen, die u.U. vielleicht schon Gefängnis-erprobter sind, alle möglichen Tipps und Ratschläge bekommen, was denn wirklich zu tun ist.
Der nachfolgende Beitrag soll daher etwas Licht ins Dunkel bringen, ggf. bestehende Verwirrung beseitigen und darlegen, was es denn Überhaupt für Möglichkeiten gibt, wenn das Unumgängliche denn passiert sein sollte.

Haftprüfung

Die Haftprüfung kann jederzeit beantragt werden, soweit der Haftbefehl in Vollzug ist. Man unterscheidet hier zwischen der mündlichen und schriftlichen Haftprüfung. Die mündliche Haftprüfung findet statt, wenn der Beschuldigte dies (über seinen Verteidiger) beantragt oder das Gericht die Durchführung der mündlichen Verhandlung für geboten erachtet. Ist die mündliche Verhandlung weder beantragt noch durch das Gericht angeordnet, so findet in der Regel eine schriftliche Haftprüfung durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht statt.

Der Vorteil der Haftprüfung ist, dass der zuständige Haftrichter sich einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten machen kann. Ebenso ist die Haftprüfung gegenüber der Haftbeschwerde vorzuziehen, wenn der Beschuldigte oder sein Verteidiger Beweise benennen können oder eine Einlassung des Beschuldigten erfolgen soll. Die Beweismittel sollten – soweit möglich – bereits zum Haftprüfungstermin mitgebracht werden, um der Regelung des § 118a Abs. 3 S. 2 StPO entgegenzuwirken. Ein weiterer Vorteil der Haftprüfung, im Gegensatz zur Haftbeschwerde, ist, dass in der Praxis die Chancen deutlich höher sind eine Haftverschonung  ( unter Auflagen) zu erreichen.

Gemäß § 118 Abs. 5 StPO hat die mündliche Haftprüfung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Haftprüfungsantrag bei Gericht zu erfolgen. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang, dass nach erfolgloser Haftprüfung eine „Sperrfrist“ von zwei Monaten besteht und diese Möglichkeit auch nur gegeben ist, wenn die Uhr auf mindestens drei Monate andauert.

Haftbeschwerde

Eine Haftbeschwerde kann alternativ zu dem Antrag auf Haftprüfung eingelegt werden. Beachtet werden muss aber, dass ein neben der Haftbeschwerde eingelegter Antrag auf Haftprüfung gegenüber der Haftbeschwerde Sperrwirkung entfaltet, § 117 Abs. 2 S. 1 StPO.

Die Haftbeschwerde ist nicht fristgebunden und kann im Verfahren beliebig oft eingelegt werden. Voraussetzung ist hier allerdings, dass jeweils eine neue Haftentscheidung ergangen ist.

Die Haftbeschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung angefochten wird. dies wird entweder das Amtsgericht oder das Landgericht sein. Hier findet keine mündliche Verhandlung statt, sondern der Antrag und die Entscheidung erfolgen schriftlich. Die Haftbeschwerde sollte/muss auch im Gegensatz zur Haftprüfung auch umfassend begründet sein.

Die Haftbeschwerde ist der Prüfung vorzuziehen, wenn es einzig und allein um die rechtliche Würdigung geht, also wieder neue Tatsachen oder Beweismittel vorlegen bzw. vorgelegt werden sollen und es in der Sache auch nicht auf den persönlichen Eindruck des Beschuldigten auf den zuständigen Richter ankommt. Der Vorteil ist hier, dass eine Entscheidung nicht durch den Richter, der bereits den Haftbefehl erlassen hat, ergeht. Dieser kannte ja bereits den Sachverhalt und hat ihn entsprechend seiner Meinung rechtlich gewürdigt. Bei der Haftbeschwerde entscheiden andere Richter.

Weitere Beschwerde

Nach der Haftbeschwerde besteht noch die Möglichkeit der sogenannten Weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Mit dieser kann nur der letzte, die Inhaftierung aufrechterhaltende oder anordnende Beschluss, der im Beschwerdeverfahren erging, angefochten werden. Die weitere Beschwerde kann sich sowohl gegen den Bestand des Haftbefehls als auch gegen dessen Vollzug richten.

Verfassungsschutz-und EGMR-Beschwerde

Die §§ 112 - 130 StPO, die unter anderem die Untersuchungshaft Regeln sind wie das ganze Strafprozessrecht sogenanntes angewandtes Verfassungsrecht. Dies bedeutet, dass die Untersuchungshaft, sofern es sich hierüber um verfassungsrechtliche Streitigkeiten handelt, auch durch eine Landes-oder Bundesverfassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Dies ist aber nur in absoluten Ausnahmefällen der Fall und sollte gründlich durchdacht werden.

Haben Sie weitergehende Fragen rund um das Thema Untersuchungshaft, können Sie mich natürlich über meine Kontaktdaten kontaktieren.

Benötigen Sie einen kompetenten Straferteidiger, der ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Hierzu benutzen Sie einfach eine der Kontaktmöglichkeiten. Sie können auch gerne einen Besprechungstermin in unserem Kanzleiräumen in der Regensburger Innenstadt vereinbaren.
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