Sexueller Missbrauch von Kindern
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§ 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Was ist strafbar?
Unter den sexuellen Missbrauch sind alle sexuellen Handlungen
an Kindern gefasst. Schutzgut ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Als Kind zählt dabei jede Person unter 14 Jahren. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass Kinder noch nicht einwilligungsfähig
sind. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob das Kind in die sexuelle Handlung selbst freiwillig einwillig oder nicht.
Zu den erfassten Handlungen gehören daher unter anderem:
- Sexuelle Handlungen an einem Kind, unabhängig von deren Intensität
- Bestimmung eines Kindes zu sexuellen Handlungen an bzw. durch durch Dritte
- Anbieten eines Kindes zu sexuellen Handlungen.
Welche Strafe droht?
Der gesetzliche Strafrahmen des § 176 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Besonders schwere Taten werden durch § 176c StGB gesondert verfolgt und können wesentlich höhere Strafen nach sich ziehen.
Das Gesetz betont zudem, dass bereits der Versuch strafbar ist. Das bedeutet, dass schon Vorbereitungshandlungen – etwa gezielte Kontaktaufnahme mit einem Kind zum Zwecke sexueller Ausbeutung – strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Beachtet werden sollte auch, dass im Falle eines erneuten
Ermittlungsverfahrens wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO
gegeben ist. In nahezu allen Fällen in der Praxis wird hier von der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl beantragt. Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr als weiterer Haftgrund ist im Falle der Wiederholung dann nicht notwendig.
§ 176a StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
Derzeit in Bearbeitung
§ 176c StGB - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Derzeit in Bearbeitung
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