Was machen bei ... ?
Erhalt der Anklageschrift
Der gelbe Briefumschlag verheißt meist nichts gutes...
- Frist
In jeden Fall sollten Sie möglichst schnell handeln.
Ihnen wird in der Regel eine Frist von zwei Wochen gewährt, in der Sie entsprechend handeln können.
Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, entscheidet regelmäßig das Gericht nach eigenem Ermessen z.B. über die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder die Eröffnung des Verfahrens.
- Pflichtverteidiger
Je nach Vorwurf und sonstigen Umständen wird man aufgefordert, einen Pflichtverteidiger zu benennen.
Möchte das Gericht das Verfahren vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht eröffnen oder sieht es z.B. nach vorläufiger Bewertung der Aktenlage, dass eine Straferwartung von über einem Jahr droht oder die Beweislage besonders schwierig ist, so hat es dem Betroffenen einen Pflichtvetteidiger zur Seite zu stellen.
Den kann er sich freillich auch selbst suchen. Es ist sogar dringend anzuraten, diese Wahl selbst in die Hand zu nehmen. In der Regel wählen Richter gerne Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger aus, die ihnen möglichst wenig Probleme machen und so zu einer schnellen Beendigung des Verfahrens führen.
Die Benennung eines Pflichtverteidiger ist aber nur nötig, sofern noch kein Anwalt für einen tätig ist oder man umgehend selbst einen beauftragt hat. Hier spricht man vom sog. Wahlverteidiger.
- Wahlverteidiger
Sollte bereits ein Verteidiger für Sie im Vorfeld tätig sein oder möchten Sie extra einen Verteidiger selbst beauftragen, sind Sie bei Ihrer Wahl nicht beschränkt.
Ihre Wahl sollte unbedingt auf einen ausgewiesenen Experten in dem jeweiligen Fachbebiet, also beispielsweise dem Sexualstrafrecht, fallen.
Sie sind hierbei auch nicht auf den jeweiligen Gerichtsbezirk beschränkt. Ein Großteil der Exxperten ist bundesweit tätig, so dass Sie jederzeit auch einen auswärtigen Strafverteidiger mit der Verteidigung beauftragen können.
Gerade in Fallkonstellationen rund um das Sexualstrafrecht, dem dem ein solches Verfahren sicherlich auch existenzielle Bedeutung haben kann, sollte die Rechtsanwaltswahl sorgfältig überlegt sein.
- Anwaltswechsel
Auch der Anwaltswechsel oder die Beauftragung eines zweiten Verteidigers ist jederzeit möglich.
Die Strafprozessordnung gibt Ihnen die Möglichkeit bis zu drei Verteidiger zu beauftragen. In machen Konstellationen, so z.B. bei einer sehr umfangreichen oder einer sehr schwierigen Beweislage, macht es auch Sinn, einen zweiten Verteidiger mit ins Boot zu holen. So ist eine umfassende Verteidigung zu allen Baustellen, die sich auftuen, in der Regel gewährleistet.
Ebenso steht es Ihnen jedderzeit zu, sich eine unverbindliche Zweitmeinung einzuholen. Oftmals bring eine zweite Einschätzung Klarheit und hilft bei weiteren Entscheidungen.
- Beweiserhebung
Wie oben berteits kurz erwähnt, erhalten Sie mit der Zustellung der Anklageschrift eine Frist zur Benennung von Beweismitteln. Gemeint sind hiermit alle Beweismittel, die die Strafprozessordnung vorsieht, also z.B. Zeugen oder Sachverständdige.
Der Anklageschrift können Sie bereits entnehmen, welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft ausgewählt und dem Gericht "vorgeschlagen" hat. Es steht jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob alle diese Beweismittel auch in der Hauptverhandlung herangezogen werden.
Ebenso ist es für den Betroffenen nicht abschätzbar, welche Beweismittel überhaupt noch für seine Verteidigung notwendig sind, da ihm die Aktenkenntnis fehlt.
Daher ist es zwingend für eine fundierte Bewertung der Beweislage erfordrlich, dass umfassende Aktenkenntnis herrscht. Hierzu sollten Sie sich an einen ausgewiesenen Strafverteidiger wenden. Er wurd um entsprechende Fristverlängerung bitte und umfassende Akteneinsicht beantragen.
- Akteneinsicht
Eine erfolkgsversprechende Verteidigung fällt und steht mit einer umfassenden Akteneinsicht. Nur wer genau weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann sich zielführend verteidigen.
Nach Zustellung der Anklageschrift ist es daher anzuraten, er einmal Akteneinsicht zu nehmen.
Selbstverständlich können betroffene auch selbst Akteneinsicht beantragen. Ob dies sinnvoll ist, sei ddahin gestellt. Vergleichbar wäre dies aber in den meisten Fällen mit einem Patienten, der vom Arzt leddiglich den Ausdruck des Computertomatographen erhält. Zwar hat er die erforderlichen Unterlagen in der Hand, kann aber damit fachluch nicht wirkluch viel anfangen. So verhält es sich auch hier. Der Betroffene hat zwar die Akten (teilweise) vor sich liegen, kann aber fachlich nicht so recht beurteilen, was weiter erforderlich ist und wie sich ddie Beweislage nun wirklich verhält.
Sie sollten daher unbeddingt einen Experten zu Rate ziehen. Er wird Ihnen die Sach- und Rechtlage ausführlich erläutern können.
- Stellungnahme
Letztlich besteht auch mit Zustellung der Anklageschrift die Möglichkeit zu den Vorwürfen entsprechend Stellung zu nehmen. Ziel ist es entweder zu versuchen die Vorwürfe ganz der zumindest teilweise zu entkräften oder aber das Gericht in die richtige Richtung zu lenken.
Unter keinen Umständen sollten Sie auf eigene Faus - ohne Aktenkenntnis - alleine losziehen und selbst versuchen mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft durch einen eigenen Schriftsatz die Sache zu klären. In nahezu allen Fäälen geht dieser Schuss nach hinten los.
Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an einen Experten im jeweiligen Fachbereich, so z.B. dem Sexualstrafrecht. Er wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen undd die mögliche Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme besprechen. Mit solch einer Verteiddigungsstrategie steht zumindest einem erfolgsversprechendem Ausgang des Verfahrens nichts mehr im Weg.
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