Der Täter-Opfer Ausgleich
Täter-Opfer Ausgleich als Möglichkeit der Strafmaßverteidigung

Ein oftmals ganz erfolgreiches Mittel um den Strafrahmen des angeklagten Deliktes nach unten zu bringen, ist ein Täter-Opfer Ausgleich nach § 46a StGB. Dieser bewirkt eine sog. Strafrahmenverschiebung, die dafür sorgt, dass die Mindeststrafe entsprechend abgesenkt wird.
§ 46a StGB
Hat der Täter
- in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Voraussetzung hierfür ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem sich der Täter ernsthaft um die Wiederherstellung des Rechtsfriedens bemüht und einen (meist finanziellen) Ausgleich schafft.
Nach der Rechtsprechung erfordert der Täter-Oper Ausgleich regelmäßig auch ein Geständnis des Täters.
Ein einem Verfahren wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern haben wir es so geschafft, den Strafrahmen von einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf einen Mindeststrafe von sechs Monaten zu verschieben. Bei dem regulärem Strafrahmen wäre eine Aussetzung zur Bewährung nicht möglich gewesen. Durch die Strafrahmenverschiebung konnten wir eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erreichen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.