Kinderpornographische Inhalte
Sexualstraftaten erfordern engagierte und kompetente Verteidigung!
§ 184 b StGB - Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
Was sind kinderpornographische Inhalte?
Der Begriff kinderpornografische Inhalte umfasst vor allem Darstellungen, die:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern unter 14 Jahren zeigen,
- ein Kind ganz oder teilweise unbekleidet in aufreizender, geschlechtsbetonter Haltung darstellen oder
- sexuell aufreizend die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes zeigen.
Wichtig ist, dass allein Nacktheit ohne sexualisierenden Kontext, z. B. beim Spielen oder Baden, nicht automatisch als Kinderpornografie gilt. Entscheidend ist der sexualisierte Gesamteindruck der Darstellung.
Welche Handlungen sind strafbar?
§ 184b StGB unterscheidet mehrere strafbare Tatbestände im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten:
1. Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen
Es ist strafbar, kinderpornografische Inhalte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen – zum Beispiel durch Teilen über Internet-Plattformen, soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste. Auch das Bereitstellen über eine Website oder ein Forum fällt darunter.
Außerdem ist bereits strafbar, wenn jemand einem anderen den Zugang verschafft oder den Besitz vermittelt – also etwa durch Übermittlung oder Weitergabe solcher Dateien.
2. Herstellung
Die Herstellung kinderpornografischer Inhalte ist ebenfalls strafbar. Das bedeutet, dass Fotos oder Videos, die entsprechende sexuelle Darstellungen enthalten, nicht produziert, erstellt oder aufgezeichnet werden dürfen – selbst wenn diese nicht verbreitet werden.
3. Erwerb und Besitz
Auch der Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten ist strafbar. Das umfasst sowohl den Kauf oder das Herunterladen solcher Inhalte als auch das reine Speichern oder Aufbewahren auf digitalen Speichermedien.
Welche Strafe droht?
Die Strafen variieren je nach Art der Tat:
- Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen: Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
- Besitz und Erwerb: Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
- Gewerbsmäßige Tätigkeit oder Bandenhandel: Noch höhere Mindeststrafen sind möglich.
Diese Strafrahmen gelten auch dann, wenn die Inhalte nur vorübergehend auf einem Gerät gespeichert sind. Schon das Abrufen oder Zwischenspeichern kann strafbar sein.
