Kinderpornographische Inhalte

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 § 184 b StGB - Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Was sind kinderpornographische Inhalte?

 Der Begriff kinderpornografische Inhalte  umfasst vor allem Darstellungen, die:


  • sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern unter 14 Jahren zeigen,
  • ein Kind ganz oder teilweise unbekleidet in aufreizender, geschlechtsbetonter Haltung darstellen oder
  • sexuell aufreizend die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß eines Kindes zeigen. 


Wichtig ist, dass allein Nacktheit ohne sexualisierenden Kontext, z. B. beim Spielen oder Baden, nicht automatisch als Kinderpornografie gilt. Entscheidend ist der sexualisierte Gesamteindruck der Darstellung.

Welche Handlungen sind strafbar?

§ 184b StGB unterscheidet mehrere strafbare Tatbestände im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten: 

1. Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen

Es ist strafbar, kinderpornografische Inhalte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen – zum Beispiel durch Teilen über Internet-Plattformen, soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste. Auch das Bereitstellen über eine Website oder ein Forum fällt darunter. 


Außerdem ist bereits strafbar, wenn jemand einem anderen den Zugang verschafft oder den Besitz vermittelt – also etwa durch Übermittlung oder Weitergabe solcher Dateien. 


2. Herstellung

Die Herstellung kinderpornografischer Inhalte ist ebenfalls strafbar. Das bedeutet, dass Fotos oder Videos, die entsprechende sexuelle Darstellungen enthalten, nicht produziert, erstellt oder aufgezeichnet werden dürfen – selbst wenn diese nicht verbreitet werden. 

3. Erwerb und Besitz

Auch der Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten ist strafbar. Das umfasst sowohl den Kauf oder das Herunterladen solcher Inhalte als auch das reine Speichern oder Aufbewahren auf digitalen Speichermedien.

Welche Strafe droht?

Die Strafen variieren je nach Art der Tat: 


  • Verbreitung und öffentliches Zugänglichmachen: Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren
  • Besitz und Erwerb: Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren
  • Gewerbsmäßige Tätigkeit oder Bandenhandel: Noch höhere Mindeststrafen sind möglich. 


Diese Strafrahmen gelten auch dann, wenn die Inhalte nur vorübergehend auf einem Gerät gespeichert sind. Schon das Abrufen oder Zwischenspeichern kann strafbar sein. 


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Selbstverständlich kann dieser Text nur einen kurzen Überblick verschaffen. In erster Linie soll er Ihnen zur ersten Orientierung dienen, ohne aber bereits eine vollwertige Beratung darzustellen. Gerne biete ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch in unserer Regensburger Kanzlei kompetente und fundierte Beratung an und unterstütze Sie bei weiteren Problemen.

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